Gründungszuschuss
In Kürze
Gründungszuschuss unterstützt Arbeitslose bei der Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Er dient der Sicherung des Lebensunterhalts in der Anfangsphase.
Definition
Gründungszuschuss ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Förderung der Beendigung von Arbeitslosigkeit durch selbstständige Erwerbstätigkeit. Der Gründungszuschuss besteht aus einer zeitlich befristeten Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung. Er liegt vor, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine hauptberufliche Selbstständigkeit festgelegt ist und Tragfähigkeit nachgewiesen wird. Rechtsgrundlage ist § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III, in Verbindung mit § 94 SGB III. Die Leistung wird als Ermessensleistung der Agentur für Arbeit gewährt und setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Gründungszuschuss besteht nicht. Der Gründungszuschuss ist von Förderleistungen für Bezieher von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abzugrenzen. In der Praxis ist der Gründungszuschuss bei Statuswechseln von Arbeitslosigkeit zur Selbstständigkeit sowie bei sozialversicherungsrechtlichen Einordnungen relevant.