Gütetermin
In Kürze
Der Gütetermin ist ein obligatorischer früher Verfahrensschritt vor dem Arbeitsgericht. Er dient der gütlichen Einigung der Parteien unter gerichtlicher Vermittlung.
Definition
Der Gütetermin ist ein arbeitsrechtliches Instrument des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens. Der Gütetermin dient der frühzeitigen einvernehmlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er findet regelmäßig nach Klageerhebung statt und wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht anberaumt. Der Gütetermin liegt vor, wenn das Gericht die Parteien persönlich anhört und Vergleichsmöglichkeiten erörtert. Rechtsgrundlage ist § 54 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der eine Güteverhandlung vor dem Einzelrichter vorsieht. Das Verfahren ist auf eine freiwillige Verständigung ohne förmliche Beweisaufnahme ausgerichtet. Der Gütetermin begründet keinen Anspruch auf den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Vom Kammertermin unterscheidet sich der Gütetermin durch die Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ohne ehrenamtliche Richter. Inhaltlich können sämtliche streitigen Punkte des Arbeitsverhältnisses erörtert werden. Der Gütetermin beeinflusst den weiteren Verfahrensablauf durch Vergleich, Erledigung oder Überleitung in das streitige Verfahren. In der Praxis stellt der Termin einen zentralen Zeitpunkt für Verfahrensökonomie und Risikosteuerung dar.