Insolvenz
In Kürze
Insolvenz bezeichnet den rechtlich geregelten Zustand fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eines Schuldners. Der Begriff beschreibt die Grundlage eines förmlichen Verfahrens zur Gläubigerbefriedigung.
Definition
Insolvenz ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Insolvenz bezeichnet den rechtlichen Zustand eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Insolvenz liegt vor, wenn die gesetzlichen Eröffnungsgründe objektiv festgestellt und ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Maßgeblich ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung oder Fortführung des schuldnerischen Vermögens. Die Insolvenz führt zur Bestellung eines Insolvenzverwalters, der die Arbeitgeberstellung rechtlich übernimmt. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung, insbesondere §§ 1 und 17 Insolvenzordnung (InsO), ergänzend § 165 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Eine Insolvenz begründet keinen automatischen Wegfall bestehender Arbeitsverhältnisse. Abzugrenzen ist Insolvenz von bloßen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ohne gerichtliches Verfahren. Insolvenz ist in der Praxis relevant für Kündigungsbefugnisse, Entgeltansprüche und kollektivrechtliche Beteiligungsrechte.