Kirchensteuer
In Kürze
Kirchensteuer ist eine staatlich verwaltete Steuer auf Grundlage der Religionszugehörigkeit. Sie wird regelmäßig im Lohn- oder Einkommensteuerverfahren erhoben.
Definition
Kirchensteuer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Zuschlagsteuer, die Religionsgemeinschaften von ihren steuerpflichtigen Mitgliedern erheben. Sie knüpft an die festgesetzte Lohnsteuer oder Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage an. Die Erhebung setzt eine Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft und steuerpflichtige Einkünfte voraus. Die Kirchensteuer wird im Regelfall durch staatliche Finanzbehörden im Steuerabzugsverfahren eingezogen. Bei abhängig Beschäftigten erfolgt der Einbehalt durch den Arbeitgeber mit der laufenden Lohnabrechnung. Rechtsgrundlage ist Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 Weimarer Reichsverfassung. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der maßgeblichen Steuer. Sie entsteht kraft Gesetzes und nicht durch individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung. Die Kirchensteuer begründet keinen arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteil und keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Sie ist von freiwilligen kirchlichen Mitgliedsbeiträgen oder Spenden rechtlich abzugrenzen. Die Kirchensteuer ist in der Entgeltabrechnung relevant, weil sie die Höhe des Nettoarbeitsentgelts beeinflusst.