Kindesunterhalt
In Kürze
Kindesunterhalt bezeichnet die gesetzliche Pflicht zur finanziellen Versorgung eines Kindes. Er sichert den laufenden Lebensbedarf unabhängig vom Zusammenleben der Eltern.
Definition
Kindesunterhalt ist ein familienrechtlicher Begriff zur gesetzlichen Sicherung des Lebensbedarfs von Kindern. Er beschreibt die Pflicht unterhaltspflichtiger Personen, den notwendigen Bedarf eines Kindes finanziell zu decken. Kindesunterhalt liegt vor, wenn ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung sind die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die Verpflichtung trifft Verwandte in gerader Linie nach gesetzlicher Rangfolge. Der Umfang bestimmt sich nach dem Alter des Kindes und dem bereinigten Einkommen des Pflichtigen. Die Berechnung orientiert sich an gesetzlichen Mindestbeträgen und anerkannten Unterhaltstabellen. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), insbesondere §§ 1601 ff. BGB. Der Kindesunterhalt wird regelmäßig als Barunterhalt erbracht, sofern keine Betreuungspflicht erfüllt wird. Kindesunterhalt begründet keinen Anspruch auf bestimmte Lebensstandards oder Vermögensbildung. Er ist von freiwilligen Mehrleistungen und staatlichen Familienleistungen abzugrenzen. In der Praxis beeinflusst der Kindesunterhalt die Einkommensverwendung und Pfändbarkeit bei Erwerbstätigen.