Leerverkauf
In Kürze
Leerverkauf bezeichnet den Verkauf eines Finanzinstruments ohne vorherigen Besitz. Ziel ist die spätere Rückbeschaffung zu einem günstigeren Marktpreis.
Definition
Leerverkauf ist ein kapitalmarktrechtlicher Begriff zur Veräußerung von Finanzinstrumenten ohne Eigentum zum Verkaufszeitpunkt. Der Leerverkauf liegt vor, wenn ein Marktteilnehmer Wertpapiere verkauft und diese erst später beschafft. Voraussetzung ist, dass Lieferung, Rückbeschaffungspflicht und Abwicklungszeitpunkt rechtlich und wirtschaftlich festgelegt sind. Der Leerverkauf erfolgt regelmäßig unter Nutzung einer Wertpapierleihe zur Sicherstellung der Lieferverpflichtung. Die wirtschaftliche Zielrichtung besteht in der Realisierung eines Kursdifferenzbetrags zwischen Verkaufs- und Rückkaufpreis. Eine besondere vertragliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer ist hierfür nicht erforderlich. Der Begriff begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Markterfolg oder eine Risikobegrenzung. Leerverkauf ist vom gewöhnlichen Verkauf abzugrenzen, bei dem das Finanzinstrument bereits im Vermögen des Veräußerers steht. In der Praxis dient das Instrument der Marktliquidität, Preisfindung oder Absicherung bestehender Positionen. Das Verlustrisiko ist theoretisch unbegrenzt, da steigende Kurse die Rückbeschaffung verteuern können. Die Durchführung unterliegt regelmäßig aufsichtsrechtlichen Transparenz- und Meldepflichten. Leerverkauf kann sowohl durch institutionelle als auch zugelassene private Marktteilnehmer vorgenommen werden.