Merkzeichen
In Kürze
Merkzeichen kennzeichnen besondere behinderungsbedingte Beeinträchtigungen im Schwerbehindertenrecht. Sie dienen dem Nachweis spezifischer Voraussetzungen für gesetzlich vorgesehene Nachteilsausgleiche.
Definition
Merkzeichen ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine amtliche Zusatzkennzeichnung im Schwerbehindertenausweis zur Konkretisierung besonderer funktioneller Beeinträchtigungen. Merkzeichen dient der rechtlichen Zuordnung spezifischer Nachteilsausgleiche außerhalb der reinen Feststellung des Behinderungsgrades. Es liegt vor, wenn bestimmte gesundheitliche Einschränkungen nach sozialrechtlichen Maßstäben verbindlich festgestellt sind. Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Maßgeblich sind Art, Ausmaß und Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Teilhabe. Rechtsgrundlagen sind § 229 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die Schwerbehindertenausweisverordnung. Merkzeichen begründet keinen eigenständigen Anspruch auf arbeitsvertragliche Anpassungen oder Beschäftigungsbedingungen. Es ist vom Grad der Behinderung als numerischer Bewertungsgröße abzugrenzen. Merkzeichen beeinflusst arbeitsrechtliche Pflichten nur mittelbar über bestehende Schutz- und Fördervorschriften. In der Praxis ermöglicht Merkzeichen die Inanspruchnahme festgelegter sozialrechtlicher Ausgleichsleistungen.