Nachrücken (Betriebsrat)
In Kürze
Nachrücken (Betriebsrat) regelt den Eintritt eines Ersatzmitglieds in das Betriebsratsgremium. Es sichert die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats.
Definition
Nachrücken (Betriebsrat) ist ein arbeitsrechtlicher Begriff des kollektiven Betriebsverfassungsrechts. Nachrücken (Betriebsrat) bezeichnet den gesetzlichen Eintritt eines Ersatzmitglieds in den Betriebsrat bei endgültigem Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds. Der Tatbestand liegt vor, wenn die Mitgliedschaft durch Amtsniederlegung, Verlust der Wählbarkeit oder Beendigung der Betriebszugehörigkeit endet. Voraussetzung ist, dass die Amtszeit des Betriebsrats fortbesteht und ein nach der Wahlordnung bestimmtes Ersatzmitglied verfügbar ist. Das Ersatzmitglied tritt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens in alle Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds ein. Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere § 25 BetrVG. Nachrücken (Betriebsrat) erfolgt kraft Gesetzes und bedarf weder eines Beschlusses noch einer Annahmeerklärung. Das Nachrücken begründet keinen Anspruch auf Übernahme besonderer Funktionen oder Ämter innerhalb des Betriebsrats. Abzugrenzen ist das Nachrücken von der bloßen zeitweisen Vertretung bei vorübergehender Verhinderung. In der Praxis gewährleistet das Nachrücken die rechtmäßige Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Betriebsrats.