Nießbrauch
In Kürze
Nießbrauch bezeichnet das Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht wirtschaftlich zu nutzen. Er ermöglicht die Fruchtziehung bei fortbestehendem Eigentum eines anderen.
Definition
Nießbrauch ist ein zivilrechtlicher Begriff zur dinglichen Belastung einer Sache oder eines Rechts. Der Nießbrauch verleiht einer nichtberechtigten Person das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung. Er liegt vor, wenn Besitz, Nutzung und Erträge rechtlich vom Eigentum getrennt zugeordnet sind. Voraussetzung ist die wirksame Bestellung des Rechts nach den gesetzlichen Übertragungsvorschriften. Der Nießbrauch kann an Sachen, Rechten oder einem Vermögen bestehen und ist unveräußerlich sowie unvererblich. Inhaltlich umfasst er die Nutzung der Sache sowie den Bezug von Nutzungen unter Erhaltung ihrer Substanz. Zwischen Eigentümer und Berechtigtem entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Erhaltungs- und Lastentragungspflichten. Rechtsgrundlage ist § 1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Nießbrauch begründet keinen Übergang des Eigentums an der belasteten Sache. Er ist vom Wohnrecht abzugrenzen, da er nicht auf bloßes Wohnen beschränkt ist. In der Praxis ist der Nießbrauch bedeutsam für Vermögensübertragungen und steuerliche Gestaltungen.