Offene Handelsgesellschaft
In Kürze
Die Offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Sie ist durch unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter gekennzeichnet.
Definition
Offene Handelsgesellschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff zur Bezeichnung einer rechtsfähigen Personengesellschaft des Handelsrechts. Die Offene Handelsgesellschaft dient dem gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes unter einheitlicher Firma durch mehrere Gesellschafter. Sie liegt vor, wenn mindestens zwei Gesellschafter ein Handelsgewerbe gemeinschaftlich und dauerhaft ausüben. Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Haftung der Gesellschafter erstreckt sich unbeschränkt und persönlich auf das gesamte Privatvermögen. Die Offene Handelsgesellschaft entsteht rechtlich mit der Eintragung in das Handelsregister. Rechtsgrundlage ist insbesondere §105 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie ergänzend §126 HGB. Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist von der Kommanditgesellschaft abzugrenzen, bei der zumindest ein Gesellschafter beschränkt haftet. Praktische Bedeutung hat die Offene Handelsgesellschaft für unternehmerische Zusammenschlüsse mit gemeinsamer Leitung und voller Haftungsverantwortung. Die Offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person, aber selbstständig rechts- und parteifähig.