Personalabbau
In Kürze
Personalabbau bezeichnet die geplante Verringerung der Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens. Er erfolgt aufgrund organisatorischer, wirtschaftlicher oder struktureller Entscheidungen des Arbeitgebers.
Definition
Personalabbau ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung des Beschäftigtenbestands. Er umfasst organisatorisch festgelegte Schritte zur Verringerung bestehender Arbeitsverhältnisse oder Stellen. Personalabbau liegt vor, wenn Arbeitsplätze planmäßig entfallen oder nicht weiterbesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt durch Kündigungen, Auslaufenlassen von Verträgen oder sonstige rechtlich zulässige Beendigungsformen. Dabei sind Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung zwingend zu beachten. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 92 und § 102 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG sowie § 17 Kündigungsschutzgesetz KSchG. Personalabbau begründet keinen automatischen Anspruch auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung. Er ist von individueller personen- oder verhaltensbedingter Kündigung dadurch abgegrenzt, dass betriebliche Ursachen maßgeblich sind. In der Praxis ist Personalabbau häufig Teil unternehmerischer Restrukturierungs- oder Anpassungsmaßnahmen.