Personelle Einzelmaßnahmen
In Kürze
Personelle Einzelmaßnahmen bezeichnen individualbezogene Entscheidungen des Arbeitgebers mit Auswirkungen auf ein Arbeitsverhältnis. Sie unterliegen gesetzlich geregelten Beteiligungsrechten des Betriebsrats.
Definition
Personelle Einzelmaßnahmen sind ein arbeitsrechtlicher Begriff, der individualbezogene Entscheidungen des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis beschreibt. Erfasst werden Maßnahmen, die Status, Tätigkeit oder Bestand eines einzelnen Arbeitsverhältnisses unmittelbar betreffen. Personelle Einzelmaßnahmen liegen vor, wenn eine konkrete personelle Entscheidung gegenüber einem bestimmten Arbeitnehmer festgelegt ist. Voraussetzung ist eine einzelfallbezogene Maßnahme mit rechtlicher oder tatsächlicher Wirkung auf das Beschäftigungsverhältnis. Sie betreffen insbesondere Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen sowie arbeitgeberseitige Kündigungen. Die Durchführung unterliegt gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei bestehender Betriebsratsstruktur. Rechtsgrundlagen sind § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen und § 102 BetrVG für Kündigungen. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats sind Personelle Einzelmaßnahmen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam. Sie begründen keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte personelle Entscheidung. Sie sind von allgemeinen personellen Maßnahmen abzugrenzen, die abstrakte Grundsätze der Personalpolitik festlegen. In der Praxis strukturieren Personelle Einzelmaßnahmen die gesetzliche Mitwirkung des Betriebsrats bei individuellen Personalentscheidungen.