Prokura
In Kürze
Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht im Unternehmen. Sie ermöglicht rechtsverbindliches Handeln für ein Handelsgewerbe.
Definition
Prokura ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine gesetzlich geregelte handelsrechtliche Vollmacht zur umfassenden Vertretung eines Handelsgewerbes. Die Prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften des laufenden Geschäftsbetriebs. Sie liegt vor, wenn eine ausdrückliche Erteilung durch den Inhaber oder gesetzlichen Vertreter erfolgt ist. Voraussetzung ist das Bestehen eines Handelsgewerbes im Sinne des Handelsrechts. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt und gegenüber Dritten nicht beschränkbar. Ausgenommen sind insbesondere Grundstücksgeschäfte ohne besondere Ermächtigung. Rechtsgrundlage bilden die §§ 48 bis 53 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Prokura begründet keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch oder besonderen Kündigungsschutz. Sie ist von der Handlungsvollmacht abzugrenzen, da diese einen deutlich geringeren Vertretungsumfang aufweist. Arbeitsrechtlich kann die Prokura zur Einordnung als leitender Angestellter nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) führen. In der Praxis regelt sie die rechtssichere Vertretung des Arbeitgebers im laufenden Geschäftsverkehr.