Prozesskostenhilfe
In Kürze
Prozesskostenhilfe ermöglicht bedürftigen Parteien die Durchführung gerichtlicher Verfahren ohne eigene Vorfinanzierung. Die Bewilligung hängt von wirtschaftlicher Bedürftigkeit und einer gerichtlichen Erfolgsaussichtenprüfung ab.
Definition
Prozesskostenhilfe ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die staatliche Übernahme gerichtlicher Kosten zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes wirtschaftlich leistungsunfähiger Parteien. Prozesskostenhilfe liegt vor, wenn fehlende Leistungsfähigkeit nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien festgestellt ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gilt ergänzend § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Prozesskostenhilfe umfasst Gerichtskosten sowie die Gebühren eines beigeordneten eigenen Rechtsanwalts. Eine Verpflichtung zur Übernahme gegnerischer Anwaltskosten wird dadurch nicht begründet. Die Bewilligung kann ratenfrei oder mit Ratenzahlung als staatliches Justizdarlehen erfolgen. Prozesskostenhilfe ist nicht mit außergerichtlicher Rechtsberatung gleichzusetzen. Abzugrenzen ist sie insbesondere von der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Für die Praxis ermöglicht Prozesskostenhilfe den Zugang zu arbeitsgerichtlichem Rechtsschutz unabhängig von aktuellen Einkommensverhältnissen.