Prozessvergleich
In Kürze
Prozessvergleich beendet einen anhängigen Rechtsstreit durch übereinstimmende Einigung der Parteien vor Gericht. Er ersetzt eine streitige Entscheidung und entfaltet unmittelbar verbindliche Wirkung.
Definition
Prozessvergleich ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die vertragliche Beilegung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens durch gegenseitiges Nachgeben der beteiligten Parteien. Ein Prozessvergleich liegt vor, wenn ein gerichtliches Verfahren rechtshängig ist und die Parteien eine einvernehmliche Regelung festlegen. Voraussetzung ist die Protokollierung der Einigung vor dem zuständigen Gericht oder ihr gleichgestellter Formen. Der Prozessvergleich besitzt zugleich materiellrechtliche und prozessuale Wirkung. Er beendet die Rechtshängigkeit mit Abschluss und ersetzt eine gerichtliche Sachentscheidung vollständig. Rechtsgrundlage des materiellen Inhalts ist § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die prozessuale Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss besteht nicht. Abzugrenzen ist der Prozessvergleich von einem außergerichtlichen Vergleich ohne gerichtliche Protokollierung. In der Praxis wird der Prozessvergleich häufig zur schnellen und verbindlichen Beendigung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten eingesetzt.