Rechtsfähigkeit
In Kürze
Rechtsfähigkeit bezeichnet die grundsätzliche Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie bestimmt, wer selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Definition
Rechtsfähigkeit ist ein arbeitsrechtlich relevanter Begriff. Er beschreibt die rechtliche Fähigkeit eines Rechtssubjekts, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit liegt vor, wenn einer natürlichen oder juristischen Person eigenständige Rechtspositionen zugeordnet werden können. Sie ist objektiv bestimmt und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einzelner Rechte ausgestaltet. Bei natürlichen Personen beginnt Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung oder gesetzlich geregelte Entstehungsvoraussetzungen. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für natürliche Personen. Rechtsfähigkeit begründet keine Aussage über die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sie ist von der Geschäftsfähigkeit als Fähigkeit zur wirksamen Willenserklärung abzugrenzen. In der Praxis bestimmt Rechtsfähigkeit, wer im Arbeitsverhältnis Rechte innehaben und Pflichten tragen kann.