Reisezeit
In Kürze
Reisezeit bezeichnet Zeitspannen, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Ortsveränderungen aufwenden. Die rechtliche Einordnung hängt von arbeitsrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ab.
Definition
Reisezeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Veranlassung Ortsveränderungen zwischen Ausgangs- und Zielorten durchführen. Reisezeit liegt vor, wenn eine dienstlich angeordnete Fortbewegung außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte zeitlich festgelegt ist. Voraussetzung ist eine objektive Zuordnung der Wegstrecke zur betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. Die Einordnung von Reisezeit als Arbeitszeit richtet sich nach dem Umfang der arbeitgeberseitigen Inanspruchnahme. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer während der Fortbewegung fremdnützig gebunden ist. Rechtsgrundlage für die arbeitszeitrechtliche Bewertung ist § 2 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Eine automatische Gleichstellung mit vergütungspflichtiger Arbeitszeit besteht nicht. Abzugrenzen ist Reisezeit von Ruhezeiten ohne arbeitsbezogene Verpflichtungen nach Ankunft am Reiseziel. In der Praxis beeinflusst Reisezeit die Vergütungs- und Arbeitszeitgestaltung bei Dienstreisen im Arbeitsverhältnis.