Scheinselbstständigkeit
In Kürze
Scheinselbstständigkeit bezeichnet eine rechtliche Fehlzuordnung zwischen vertraglicher Selbstständigkeit und tatsächlicher Abhängigkeit. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit, nicht die Vertragsbezeichnung.
Definition
Scheinselbstständigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die rechtliche Einordnung tatsächlich abhängiger Erwerbstätigkeit beschreibt. Er erfasst Tätigkeiten, die formal als selbstständig ausgestaltet sind, tatsächlich jedoch die Merkmale einer Beschäftigung erfüllen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung objektiver Umstände der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchführung. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn Weisungsgebundenheit und Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation festgelegt sind. Ergänzend sind fehlendes Unternehmerrisiko und eine fremdbestimmte Vergütungsstruktur objektiv zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage ist § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV, ergänzt durch § 7a SGB IV. Scheinselbstständigkeit begründet keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Abzugrenzen ist der Begriff von der echten selbstständigen Tätigkeit mit unternehmerischer Entscheidungsfreiheit. Scheinselbstständigkeit entfaltet praktische Bedeutung bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung durch zuständige Stellen. Für Unternehmen beeinflusst Scheinselbstständigkeit die beitragsrechtliche Einordnung und arbeitsrechtliche Risikobewertung laufender Vertragsverhältnisse.