Sozialstaat
In Kürze
Der Sozialstaat beschreibt die staatliche Verpflichtung zur Sicherung menschenwürdiger Lebensbedingungen. Er prägt Umfang und Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme.
Definition
Sozialstaat ist ein verfassungsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das staatliche Ordnungsprinzip zur Sicherung sozialer Gerechtigkeit und materieller Mindestlebensbedingungen. Der Sozialstaat verpflichtet den Staat, soziale Risiken auszugleichen und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Er liegt vor, wenn staatliches Handeln auf Existenzsicherung, sozialen Ausgleich und Schutz vor Lebensrisiken ausgerichtet ist. Voraussetzung ist eine gesetzliche Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme durch den demokratischen Gesetzgeber. Rechtsgrundlage sind Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz GG mit dem Sozialstaatsprinzip. Der Sozialstaat begründet grundsätzlich keine unmittelbar einklagbaren Leistungsansprüche einzelner Personen. Er ist von einem umfassend versorgenden Zentralstaat ohne individuelle Eigenverantwortung abzugrenzen. In der Praxis legitimiert der Sozialstaat Sozialversicherung, Sozialleistungen und arbeitsrechtliche Schutzregelungen.