Syndikat
In Kürze
Ein Syndikat ist ein vertraglicher Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen zur gemeinsamen Marktorganisation. Es dient der zentralisierten Beschaffung oder dem gemeinsamen Absatz.
Definition
Syndikat ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen derselben Produktions- oder Handelsstufe. Das Syndikat organisiert Einkauf oder Absatz über eine zentrale, rechtlich selbstständige Einrichtung. Es liegt vor, wenn Unternehmen ihr Marktverhalten vertraglich koordinieren und zentrale Funktionen gemeinsam ausüben. Ziel ist die wirtschaftlichere Gestaltung von Beschaffung, Produktion oder Vertrieb durch Bündelung. Das Syndikat stellt die straffste Form eines Kartells dar. Rechtsgrundlage sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach dem GWB ist das Syndikat grundsätzlich unzulässig, kann jedoch ausnahmsweise genehmigt werden. Das Syndikat begründet keinen Zusammenschluss im Sinne eines Konzerns oder einer Gesellschaft. Es ist vom Kartell abzugrenzen, da es über bloße Absprachen hinaus zentrale Einrichtungen vorsieht. In der Praxis spielt das Syndikat aufgrund kartellrechtlicher Beschränkungen nur noch eine untergeordnete Rolle.