Tariffähigkeit
In Kürze
Tariffähigkeit beschreibt die rechtliche Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen. Sie bestimmt, welche Parteien im Arbeitsleben als Tarifvertragsparteien auftreten können.
Definition
Tariffähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Der Begriff bezeichnet die rechtliche Fähigkeit bestimmter Parteien, wirksam Tarifverträge abzuschließen rechtsverbindlich. Tariffähigkeit liegt vor, wenn die Partei als Koalition oder Arbeitgeber rechtlich anerkannt ist. Auf Arbeitnehmerseite erfordert Tariffähigkeit eine auf Dauer angelegte, leistungsfähige Gewerkschaft mit tatsächlicher Durchsetzungskraft. Auf Arbeitgeberseite besteht sie für einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Tariffähigkeit setzt objektiv organisatorische Stabilität, ausreichende Mitgliederbasis und eigenständige Willensbildung voraus dauerhaft. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von Tarifverträgen wird dadurch nicht begründet allein. Sie ist von der Tarifzuständigkeit zu unterscheiden, die den fachlichen und räumlichen Geltungsbereich betrifft. In der Praxis entscheidet diese Eigenschaft über die Wirksamkeit kollektiv ausgehandelter Arbeitsbedingungen.