Tarifvertragsparteien
In Kürze
Tarifvertragsparteien sind die kollektiv handelnden Akteure des Tarifrechts. Sie schließen Tarifverträge für ihre jeweiligen Mitglieder ab.
Definition
Tarifvertragsparteien sind ein arbeitsrechtlicher Begriff für die zum Abschluss von Tarifverträgen befugten Koalitionen. Tarifvertragsparteien handeln kollektiv Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Rahmen der Tarifautonomie verbindlich aus. Sie bestehen auf Arbeitnehmerseite aus tariffähigen Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite aus Arbeitgebern oder Arbeitgebervereinigungen. Tarifvertragsparteien liegen vor, wenn die beteiligten Organisationen tariffähig und für den Regelungsbereich tarifzuständig sind. Rechtsgrundlage ist § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG), der die möglichen Parteien abschließend bestimmt. Tarifvertragsparteien begründen keine individuelle Mitgliedschafts- oder Vertretungsbeziehung außerhalb tarifrechtlicher Bindung. Sie sind von Betriebsräten abzugrenzen, da diese keine Tarifverträge abschließen dürfen. In der Praxis bestimmen Tarifvertragsparteien Reichweite, Inhalt und Verbindlichkeit kollektiver Arbeitsbedingungen.