Teilkündigung
In Kürze
Die Teilkündigung bezeichnet den Versuch, nur einzelne Vertragsbestandteile eines Arbeitsverhältnisses einseitig zu beenden. Sie ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich unwirksam.
Definition
Teilkündigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur einseitigen Beendigung einzelner Regelungen eines bestehenden Arbeitsvertrags. Sie beschreibt die Kündigung isolierter Rechte oder Pflichten, während das übrige Arbeitsverhältnis fortbestehen soll. Eine Teilkündigung liegt vor, wenn nur einzelne Vertragsbestandteile einseitig aufgehoben werden sollen. Erforderlich ist dabei, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen unverändert weitergelten soll weiterhin. Die Teilkündigung ist grundsätzlich unwirksam, weil Arbeitsverträge als einheitliches Austauschverhältnis verstanden werden. Eine Teilkündigung begründet keinen wirksamen Anspruch auf Anpassung einzelner Vertragsbedingungen durch Kündigungserklärung. Abzugrenzen ist sie von der Änderungskündigung, die das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet und neu anbietet. In der Praxis schützt das Verbot dieses Instruments die vertragliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.