Tratte
In Kürze
Eine Tratte ist ein gezogener Wechsel ohne Annahme durch den Bezogenen. Sie begründet eine Zahlungsanweisung des Ausstellers an einen Dritten.
Definition
Tratte ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet einen gezogenen Wechsel, der vom Bezogenen noch nicht angenommen ist. Die Tratte enthält eine unbedingte Anweisung, einen bestimmten Geldbetrag an den Begünstigten zu zahlen. Sie liegt vor, wenn der Aussteller einen Dritten zur Zahlung anweist und die Annahme fehlt. Beteiligte sind regelmäßig Aussteller und Bezogener mit klar bestimmter Zahlungspflicht. Die Rechtswirkung entsteht mit Ausstellung, nicht erst mit Annahme durch den Bezogenen. Rechtsgrundlage ist Artikel 1 Wechselgesetz (WG) als formelles Wertpapierrecht. Tratte begründet keine Zahlungspflicht des Bezogenen ohne dessen Annahmeerklärung. Sie ist vom Eigenwechsel abzugrenzen, bei dem Aussteller und Zahlungspflichtiger identisch sind. Tratte ist in der Praxis relevant für Zahlungsabwicklung und kurzfristige Finanzierung im Handelsverkehr.