Unfall
In Kürze
Der Unfall bezeichnet ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis mit äußerer Einwirkung auf den Körper. Er führt zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod einer betroffenen Person.
Definition
Der Unfall ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes Ereignis. Das Ereignis verursacht einen unfreiwilligen Gesundheitsschaden oder führt zum Tod der betroffenen Person. Ein Unfall liegt vor, wenn Ursache, Einwirkung und Schadenseintritt objektiv feststellbar miteinander verknüpft sind. Erforderlich ist eine äußere Einwirkung, die nicht ausschließlich auf inneren Krankheitsprozessen beruht. Die rechtliche Einordnung erfolgt unabhängig von Verschulden oder subjektiver Risikobewertung der betroffenen Person. Im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VII den versicherten Unfall. Danach muss der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten sein. Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, handelt es sich um einen allgemeinen Unfall außerhalb des Versicherungsschutzes. Eine automatische Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall ist damit nicht verbunden. Der Unfall ist vom Arbeitsunfall abzugrenzen, der zusätzlich einen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit erfordert. In der arbeitsrechtlichen Praxis dient der Unfall der rechtlichen Zuordnung von Haftung, Versicherungsschutz und Leistungsansprüchen.