Urlaubsabgeltung
In Kürze
Urlaubsabgeltung ermöglicht die finanzielle Erfüllung offener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie tritt nur ein, wenn Urlaub nicht mehr tatsächlich gewährt werden kann.
Definition
Urlaubsabgeltung ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur finanziellen Erfüllung verbleibender Urlaubsansprüche bei Beendigung. Die Urlaubsabgeltung bewirkt die Geldleistung für nicht genommenen Urlaub, sofern Naturgewährung rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist. Sie liegt vor, wenn festgelegt ist, dass der Urlaub wegen Vertragsendes nicht mehr genommen werden kann. Rechtsgrundlage der Urlaubsabgeltung ist § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im deutschen Arbeitsrecht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses besteht nicht generell. Die Urlaubsabgeltung ist vom Urlaubsentgelt abzugrenzen, das die Vergütung während gewährten Urlaubs betrifft. In der Praxis sichert die Regelung eine abschließende finanzielle Klärung offener Urlaubsreste bei Austritt. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und wird mit der letzten Abrechnung fällig. Die Höhe bemisst sich nach dem maßgeblichen Arbeitsentgelt, einschließlich variabler Bestandteile, nach den urlaubsrechtlichen Berechnungsregeln. Bei krankheitsbedingter Nichtnahme gelten unionsrechtlich geprägte Verfallsfristen, die eine zeitliche Begrenzung der Ansammlung vorsehen. Die Auszahlung unterliegt der regulären Besteuerung und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.