Ursprungslandprinzip
In Kürze
Das Ursprungslandprinzip regelt die rechtliche Behandlung grenzüberschreitender Waren anhand ihres Herkunftsstaates. Es dient der Zuordnung von Importgütern zu einem maßgeblichen Rechts- und Zollregime.
Definition
Ursprungslandprinzip ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff. Es bestimmt die rechtliche Behandlung grenzüberschreitender Waren nach dem Recht ihres Herkunftsstaates. Das Ursprungslandprinzip ordnet an, dass für Importgüter die im Ursprungsstaat geltenden Regelungen maßgeblich sind. Erfasst werden hierbei insbesondere zolltarifliche, einfuhrrechtliche und herkunftsbezogene Anforderungen im internationalen Warenverkehr. Voraussetzung ist, dass der Warenverkehr zwischen unterschiedlichen Hoheitsgebieten eindeutig einem Herkunftsgebiet zugeordnet werden kann. Die Anwendung setzt voraus, dass keine vorrangigen abweichenden unionsrechtlichen oder zwischenstaatlichen Regelungen greifen. Im Bereich der Umsatzbesteuerung wird das Ursprungslandprinzip im gewerblichen Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union nicht angewendet. Rechtsgrundlage ist das Unionsrecht, soweit harmonisierte Vorgaben für Zoll- und Ursprungsfragen bestehen. Das Ursprungslandprinzip begründet keine Verpflichtung zur steuerlichen Gleichbehandlung von Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten. Es ist vom Bestimmungslandprinzip abzugrenzen, bei dem die rechtliche oder steuerliche Behandlung an den Zielstaat anknüpft. In der Praxis dient der Begriff der systematischen rechtlichen Einordnung von Warenströmen im grenzüberschreitenden Handel.