Verhinderung
In Kürze
Verhinderung bezeichnet die zeitweilige Unmöglichkeit der Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds. Sie löst gesetzlich vorgesehene Vertretungsmechanismen im Gremium aus.
Definition
Verhinderung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt die zeitlich begrenzte Unfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Amtes. Der Begriff erfasst tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe mit unmittelbarer Auswirkung auf die Amtsausübung. Verhinderung liegt vor, wenn festgelegt ist, dass eine Teilnahme an Sitzungen objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Tatsächliche Gründe bestehen bei betrieblicher Abwesenheit oder persönlicher Leistungsunfähigkeit. Rechtliche Gründe bestehen bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit des Mitglieds an Beratungsgegenständen. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 25 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BetrVG. Verhinderung begründet keinen freien Entscheidungsspielraum zur Amtsniederlegung auf Zeit. Abzugrenzen ist der Begriff von bloßer Nichtteilnahme ohne rechtlich anerkannten Hinderungsgrund. In der Praxis steuert Verhinderung die ordnungsgemäße Ladung von Ersatzmitgliedern und die Wirksamkeit von Beschlüssen.