Verzicht
In Kürze
Verzicht bezeichnet die einseitige Aufgabe eines bestehenden Rechts oder Anspruchs. Die Rechtsposition erlischt ohne Übertragung auf einen Dritten.
Definition
Verzicht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die einseitige Aufgabe eines bestehenden subjektiven Rechts oder Anspruchs. Die Erklärung wirkt unmittelbar rechtsvernichtend und beendet die betroffene Rechtsposition endgültig. Verzicht liegt vor, wenn das Recht entstanden ist und der Berechtigte eindeutig darauf verzichtet. Voraussetzung ist eine wirksame Willenserklärung ohne gesetzliches oder kollektivrechtliches Verzichtsverbot. Im Arbeitsrecht sind viele gesetzliche, tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche unverzichtbar. Maßgeblich sind insbesondere zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage ist § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit spezialgesetzlichen Unverzichtbarkeitsnormen. Der Verzicht führt nicht zur Übertragung des Rechts auf eine andere Person. Vom Verzicht zu unterscheiden ist der Tatsachenvergleich über das Bestehen eines Anspruchs. In der arbeitsrechtlichen Praxis begrenzt Verzicht die privatautonome Disposition über bestehende Ansprüche.