Volontär
In Kürze
Volontär bezeichnet eine zeitlich befristete Ausbildungsform außerhalb eines anerkannten Berufsausbildungsverhältnisses. Der Fokus liegt auf praktischer Qualifizierung ohne formalen Ausbildungsabschluss.
Definition
Volontär ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für eine Person in betrieblicher Ausbildung außerhalb anerkannter Berufsausbildungsverhältnisse. Der Volontär erbringt betriebliche Tätigkeiten überwiegend zu Ausbildungszwecken unter organisatorischer Eingliederung in den Betrieb. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn praktische Kenntnisse vermittelt und betriebliche Abläufe planmäßig durchlaufen werden. Besteht eine festgelegte Arbeitspflicht, wird der Volontär arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer eingeordnet. In diesem Fall finden § 26 Berufsbildungsgesetz BBiG und § 17 BBiG Anwendung. Fehlt eine verbindliche Arbeitspflicht, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne vor. Der Begriff begründet kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Abzugrenzen ist der Volontär vom Praktikanten, dessen Tätigkeit regelmäßig der Vorbereitung einer weiteren Ausbildung dient. Das Rechtsverhältnis ist zeitlich begrenzt und auf den Erwerb allgemeiner beruflicher Erfahrungen ausgerichtet. In der betrieblichen Praxis betrifft der Volontär insbesondere qualifizierende Tätigkeiten in Medien-, Kultur- und Dienstleistungsbereichen.