Vorsatz
In Kürze
Vorsatz bezeichnet das bewusste und gewollte Herbeiführen eines rechtlich relevanten Erfolgs. Der Vorsatz setzt Kenntnis der Umstände und eine entsprechende innere Willensrichtung voraus.
Definition
Vorsatz ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Vorsatz beschreibt eine Form des Verschuldens, bei der eine Person wissentlich und willentlich handelt. Er liegt vor, wenn der Handelnde die maßgeblichen Umstände kennt und den Erfolg herbeiführen will oder akzeptiert. Maßgeblich ist die innere Willensrichtung im Zeitpunkt der Handlung. Vorsatz ist gegeben, wenn der Eintritt des Schadens zumindest als möglich erkannt wird. Der Erfolg wird dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Für die Tatbestandsverwirklichung genügt die bewusste Steuerung des Verhaltens. Eine besondere Motivlage oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Vorsatz ist neben der Fahrlässigkeit eine eigenständige Verschuldensform. Rechtsgrundlage ist § 276 Absatz 1 und Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Arbeitsrecht beeinflusst Vorsatz den Umfang der persönlichen Haftung des Arbeitnehmers. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung greift die Haftungsprivilegierung regelmäßig nicht. Der Vorsatz begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Schadensersatz. Von grober Fahrlässigkeit unterscheidet sich Vorsatz durch das bewusste Wollen oder Akzeptieren des Erfolgs. In der Praxis ist Vorsatz für Haftungsfragen und Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis bedeutsam.