Vorschuss
In Kürze
Der Vorschuss ist eine vorzeitige Geldleistung vor Entstehung oder Fälligkeit eines Anspruchs. Im Arbeitsverhältnis betrifft er meist künftiges Arbeitsentgelt oder zu erwartende Aufwendungen.
Definition
Vorschuss ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Vorschuss bezeichnet eine vorzeitige Geldleistung des Arbeitgebers vor Entstehung oder Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs. Er dient der zeitlichen Vorverlagerung einer Zahlung auf künftig geschuldete Leistungen. Vorschuss liegt vor, wenn die Zahlung ohne bestehende Fälligkeit des zugrunde liegenden Anspruchs erfolgt. Die tatbestandliche Voraussetzung ist das Bestehen eines künftigen oder erwarteten Zahlungsanspruchs. Dieser Anspruch muss dem Grunde nach bestimmbar sein. Im Arbeitsverhältnis betrifft Vorschuss regelmäßig Arbeitsentgelt oder erstattungsfähige Aufwendungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Vorschuss besteht nur bei Geschäftsbesorgung für zu ersetzende Auslagen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 675 BGB. Ein Vorschuss auf Arbeitslohn ist ohne vertragliche Regelung grundsätzlich freiwillig. Vorschuss begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Von der Abschlagszahlung unterscheidet sich Vorschuss durch die fehlende Fälligkeit des Hauptanspruchs. In der Praxis wird Vorschuss zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Bedarfe im Arbeitsverhältnis eingesetzt.