Wahlberechtigung
In Kürze
Wahlberechtigung bezeichnet das Recht zur aktiven Teilnahme an einer gesetzlich geregelten Wahl. Sie bestimmt, wer bei einer konkreten Wahl seine Stimme abgeben darf.
Definition
Wahlberechtigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtliche Befugnis, bei einer betrieblichen Wahl wirksam eine Stimme abzugeben. Wahlberechtigung liegt vor, wenn eine Person dem Betrieb angehört und dem gesetzlich bestimmten Wahlkörper zugeordnet ist. Erforderlich ist ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sowie eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation. Die Wahlberechtigung besteht unabhängig von Art, Umfang oder Dauer der Beschäftigung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zusätzlich die Zugehörigkeit zum Kreis jugendlicher Arbeitnehmer oder Auszubildender maßgeblich. Rechtsgrundlage ist § 60 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Status wird objektiv nach den betrieblichen Verhältnissen zum Wahlzeitpunkt bestimmt. Wahlberechtigung begründet keinen Anspruch auf Kandidatur oder Mandatsübernahme. Sie ist von der Wählbarkeit als passivem Wahlrecht abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis definiert die Wahlberechtigung den Kreis der stimmberechtigten Personen.