Wählbarkeit
In Kürze
Wählbarkeit bezeichnet das Recht, bei einer gesetzlich geregelten Wahl als Kandidat zugelassen zu sein. Der Begriff bestimmt, wer für ein bestimmtes Vertretungsorgan gewählt werden darf.
Definition
Wählbarkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, für ein betriebliches Vertretungsorgan kandidieren zu dürfen. Wählbarkeit setzt voraus, dass die gesetzlichen persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind Alter, Beschäftigtenstatus und das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses im Betrieb. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zusätzlich die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis erforderlich. Die Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wenn gesetzliche Ausschlussgründe ausdrücklich festgelegt sind. Rechtsgrundlage sind § 61 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 8 BetrVG. Der Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, schließt die Wählbarkeit aus. Wählbarkeit begründet keinen Anspruch auf ein Mandat oder eine bestimmte Wahldurchführung. Sie ist von der Wahlberechtigung als aktivem Wahlrecht abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis bestimmt die Wählbarkeit den Kreis zulässiger Wahlbewerber.