Wiederbeschaffungswert
In Kürze
Wiederbeschaffungswert bezeichnet den objektiven Geldbetrag zur erneuten Beschaffung eines gleichwertigen Vermögensgegenstands. Maßgeblich ist der marktübliche Aufwand zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt.
Definition
Wiederbeschaffungswert ist ein zivilrechtlicher Begriff. Er bezeichnet den Geldbetrag, der zur Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Vermögensgegenstands erforderlich ist. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich am regionalen Markt seriöser Anbieter vergleichbarer Gegenstände. Er liegt vor, wenn eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich möglich und objektiv bestimmbar ist. Maßgeblich ist der Zustand des Gegenstands unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis. In der Schadensregulierung bestimmt der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze ersatzfähiger Aufwendungen bei wirtschaftlichem Totalschaden. Rechtsgrundlage ist § 249 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB. Ergänzend kann § 823 BGB für die Haftungsbegründung herangezogen werden. Der Wiederbeschaffungswert begründet keinen Anspruch auf Ersatz eines Neuwerts oder technischer Verbesserungen. Er ist vom Zeitwert abzugrenzen, der altersbedingte und nutzungsbedingte Wertminderungen berücksichtigt. Der Wiederbeschaffungswert besitzt praktische Relevanz für Schadensabrechnung, Versicherungsleistungen und wirtschaftliche Ersatzentscheidungen.