Zinseszins
In Kürze
Der Zinseszins beschreibt die Verzinsung bereits angefallener Zinsen. Er führt zu einem fortschreitenden Kapitalzuwachs über mehrere Zinsperioden.
Definition
Zinseszins ist ein zivilrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechnerische Hinzurechnung fälliger Zinsen zum Kapital mit anschließender erneuter Verzinsung. Zinseszins entsteht, wenn geschuldete oder gutgeschriebene Zinsen kapitalisiert und dem ursprünglichen Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Voraussetzung ist eine bestehende verzinsliche Geldforderung und eine tatsächliche oder rechnerische Kapitalisierung der Zinsbeträge. Die Zinsberechnung erfolgt periodenbezogen und führt bei gleichbleibendem Zinssatz zu einem progressiven Kapitalwachstum. Rechtsgrundlage ist § 248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der Zinseszins grundsätzlich beschränkt. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung über die Verzinsung von Zinsen ist nach § 248 Abs. 1 BGB unwirksam. Zulässig bleibt Zinseszins nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen oder bei nachträglicher Vereinbarung. Der Begriff begründet keinen eigenständigen Zahlungsanspruch ohne wirksame Hauptzinsforderung. Er ist vom einfachen Zins abzugrenzen, bei dem ausschließlich das Anfangskapital verzinst wird. Zinseszins ist in der Praxis relevant für die rechtliche Bewertung von Kapitalforderungen und langfristigen Verzinsungseffekten.