Industrie- und Handelskammer
In Kürze
Die Industrie- und Handelskammer ist eine regional organisierte Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft. Sie erfüllt gesetzlich übertragene Aufgaben und handelt im öffentlichen Interesse.
Definition
Industrie- und Handelskammer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit regionaler Zuständigkeit für gewerbliche Unternehmen. Die Industrie- und Handelskammer nimmt hoheitliche Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind. Dazu gehört insbesondere die Organisation wirtschaftlicher Selbstverwaltung ohne unmittelbare staatliche Fachaufsicht. Tatbestandlich ist festgelegt, dass alle zugehörigen Gewerbebetriebe kraft Gesetzes Mitglied sind. Die Mitgliedschaft entsteht unabhängig vom Willen des Unternehmens allein aufgrund der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Zentrale Aufgaben umfassen die Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie die Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsfunktionen. Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle für Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Rechtsgrundlage der Organisation bildet das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur individuellen Interessenvertretung einzelner Mitglieder besteht nicht. Abzugrenzen ist die Industrie- und Handelskammer von privaten Wirtschaftsverbänden ohne Pflichtmitgliedschaft oder Hoheitsbefugnisse. In der Praxis wirkt die Industrie- und Handelskammer als Schnittstelle zwischen Unternehmen, Verwaltung und staatlich regulierter Berufsbildung.