Kurzarbeit
In Kürze
Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verringerung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit bei Arbeitsausfall. Sie dient der Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen unter fortbestehender Betriebsstruktur.
Definition
Kurzarbeit ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Es beschreibt die zeitlich begrenzte Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Kurzarbeit liegt vor, wenn Arbeitsleistung und Vergütung wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls reduziert sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall wirtschaftlich bedingt oder unabwendbar, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Zudem muss eine kollektiv- oder individualrechtliche Rechtsgrundlage die Arbeitszeitreduzierung verbindlich festlegen. Kurzarbeit setzt regelmäßig eine Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit voraus. Rechtsgrundlage für das Kurzarbeitergeld sind die §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Kurzarbeit begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts. Abzugrenzen ist Kurzarbeit von dauerhaften Arbeitszeitverkürzungen durch Vertragsänderung oder Teilzeit. In der Praxis wird Kurzarbeit eingesetzt, um Beschäftigung bei vorübergehenden Auslastungseinbrüchen aufrechtzuerhalten.