Medizinischer Dienst
In Kürze
Der Medizinischer Dienst ist eine unabhängige sozialrechtliche Begutachtungsstelle der gesetzlichen Sozialversicherung. Er erstellt medizinische Stellungnahmen mit rechtlicher Relevanz für Versicherungs- und Leistungsfragen.
Definition
Medizinischer Dienst ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine gesetzlich eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts beschreibt. Der Medizinischer Dienst nimmt medizinische Begutachtungsaufgaben im Auftrag gesetzlicher Kranken- und Pflegekassen wahr. Er wird tätig, wenn sozialversicherungsrechtliche Tatbestände medizinisch zu prüfen oder zu bewerten sind. Dazu zählen insbesondere Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsnotwendigkeit, Rehabilitationsbedarf und Pflegebedürftigkeit. Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Kasse nach gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Verfahren. Der Medizinischer Dienst handelt organisatorisch unabhängig von den Krankenkassen und ist fachlich weisungsfrei. Seine Stellungnahmen haben gutachterlichen Charakter und dienen als Entscheidungsgrundlage für Verwaltungsakte. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 275 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der Prüfaufträge und Befugnisse regelt. Der Medizinischer Dienst trifft selbst keine leistungsrechtlichen Entscheidungen gegenüber Versicherten. Abzugrenzen ist er vom Betriebsarzt, der keine sozialversicherungsrechtliche Prüfkompetenz besitzt. In der Praxis beeinflusst der Medizinischer Dienst arbeitsrechtliche Sachverhalte mittelbar durch die sozialrechtliche Bewertung von Arbeitsunfähigkeit.