Patentamt
In Kürze
Das Patentamt ist die zuständige staatliche Behörde für gewerbliche Schutzrechte. Es führt Anmelde-, Prüf- und Registerverfahren durch.
Definition
Das Patentamt ist ein öffentlich-rechtlicher Begriff. Es bezeichnet die staatliche Verwaltungsbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Das Patentamt nimmt Anmeldungen entgegen und entscheidet über Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Zuständigkeit besteht, wenn Schutzrechte nach nationalem Recht beantragt oder geführt werden. Voraussetzung ist ein formwirksamer Antrag mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Die Behörde prüft Anmeldungen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und trifft Verwaltungsentscheidungen. Rechtsgrundlagen sind das Patentgesetz PatG und die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt DPMAV. Das Patentamt führt öffentliche Register und veröffentlicht Schutzrechtsdaten nach gesetzlichen Vorgaben. Es informiert zudem die Öffentlichkeit über bestehende Schutzrechte und deren rechtliche Wirkungen. Das Patentamt begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Schutzrechts ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Es ist vom Bundespatentgericht dadurch abgegrenzt, dass es keine richterliche Entscheidungsbefugnis besitzt. In der Praxis ist das Patentamt zentrale Anlaufstelle für die Entstehung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte.