Scheinselbständigkeit
In Kürze
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbständige tätig ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt wird.
Definition
Scheinselbständigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine Erwerbstätigkeit, bei der der äußere Anschein einer selbständigen Tätigkeit besteht, obwohl die tatsächliche Ausgestaltung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Maßgeblich ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Entscheidend sind insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sowie das Fehlen unternehmerischer Freiheit. Rechtsgrundlagen sind § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Scheinselbständigkeit betrifft zugleich Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Wird sie festgestellt, gilt die betroffene Person rechtlich als Arbeitnehmer. Dies führt zur nachträglichen Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sowie zur Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften. Ein Verschulden der Beteiligten ist für die Einordnung nicht erforderlich. Die Beurteilung erfolgt stets im Wege einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. In der Praxis ist Scheinselbständigkeit insbesondere bei freien Mitarbeitern, Werk- und Dienstverträgen sowie plattformbasierter Arbeit relevant.