Schenkung
In Kürze
Schenkung bezeichnet die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswerts zwischen zwei Personen. Maßgeblich ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit ohne rechtliche Gegenleistung.
Definition
Schenkung ist ein zivilrechtlicher Begriff, der die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes beschreibt. Sie liegt vor, wenn eine Vermögensverschiebung rechtlich ohne ausgleichende Gegenleistung festgelegt ist. Erforderlich ist eine Einigung zwischen Zuwendendem und Erwerber über die Unentgeltlichkeit der Leistung. Die Schenkung setzt voraus, dass ein Rechtsbindungswille auf endgültige Eigentumsübertragung objektiv feststellbar ist. Eine lediglich vorübergehende Gebrauchsüberlassung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Rechtsgrundlage ist § 516 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, ergänzt durch die Formvorschrift des § 518 BGB. Ein Formmangel des Schenkungsversprechens wird durch den tatsächlichen Vollzug geheilt. Die Schenkung begründet keinen Anspruch auf eine Gegenleistung oder auf synallagmatische Vertragspflichten. Abzugrenzen ist die Schenkung von der Leihe, bei der kein Eigentumsübergang beabsichtigt ist. In der Praxis ist die Schenkung relevant für Vermögensübertragungen mit zivilrechtlichen und steuerlichen Folgefragen.