Schwarzarbeit
In Kürze
Schwarzarbeit bezeichnet die Erbringung entgeltlicher Arbeitsleistungen unter Umgehung gesetzlicher Melde- und Abgabepflichten. Sie betrifft Auftraggeber und Leistungserbringer gleichermaßen.
Definition
Schwarzarbeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Schwarzarbeit bezeichnet die Erbringung oder Veranlassung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verletzung gesetzlicher Pflichten. Erfasst sind Verstöße gegen steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder gewerberechtliche Pflichten im Zusammenhang mit entgeltlicher Arbeit. Tatbestandlich ist festgelegt, dass Melde-, Beitrags- oder Erklärungspflichten objektiv nicht erfüllt sind. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Bezeichnung. Rechtsgrundlage ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, insbesondere § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn Sozialleistungen bezogen und gleichzeitig nicht gemeldete Leistungen erbracht werden. Nicht erfasst sind Tätigkeiten ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht im persönlichen oder nachbarschaftlichen Bereich. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses wird durch Schwarzarbeit nicht begründet. Abzugrenzen ist Schwarzarbeit von erlaubten Gefälligkeitsleistungen ohne nachhaltige Entgeltorientierung. In der Praxis ist Schwarzarbeit relevant für Prüfungen, Sanktionen und die rechtliche Bewertung von Vertragsverhältnissen.