Vorstand
In Kürze
Der Vorstand leitet eine juristische Person eigenverantwortlich und vertritt sie nach außen. Er ist zentral für Geschäftsführung und Organisationsverantwortung.
Definition
Vorstand ist ein gesellschaftsrechtliches Leitungsorgan einer juristischen Person mit originärer Geschäftsführungs- und Vertretungszuständigkeit. Es führt die laufenden Geschäfte eigenverantwortlich und vertritt die Rechtsträgerin gerichtlich sowie außergerichtlich. Die Leitung erfolgt selbstständig, fremdinteressenfrei und mit umfassender Entscheidungsbefugnis für den Geschäftsbetrieb. Vorstand liegt vor, wenn die Organstellung gesetzlich vorgesehen und eine formwirksame Bestellung zeitlich befristet festgelegt ist. Die Organmitglieder handeln kollektiv oder einzeln nach Satzung und unterliegen keinen fachlichen Weisungen. Die Ausübung setzt persönliche Eignung, rechtliche Handlungsfähigkeit und Einhaltung satzungsmäßiger Zuständigkeitsregeln voraus. Die Bestellung kann durch Hauptversammlung, Stifter oder zuständiges Organ nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Vorstand ist in Aktiengesellschaften insbesondere in §76 Aktiengesetz (AktG) normativ verankert gesetzlich. Für Vereine und Stiftungen ergeben sich vergleichbare Leitungsfunktionen aus den jeweiligen zivilrechtlichen Organisationsnormen. Das AktG weist dem Organ die Gesamtverantwortung für Geschäftsführung und Unternehmensvertretung zu. Der Begriff begründet keinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und keinen Anspruch auf Kündigungsschutz automatisch. Vorstand ist vom Aufsichtsrat abzugrenzen, der ausschließlich Überwachungsfunktionen ohne Geschäftsführungsbefugnis wahrnimmt institutionell. Die Organstellung bestimmt Verantwortlichkeit, Haftung und Vertretungsmacht in Unternehmens- und Beschäftigungskontexten maßgeblich.