Wahlhelfer
In Kürze
Ein Wahlhelfer unterstützt die Durchführung einer betrieblichen Wahl organisatorisch und praktisch. Die Tätigkeit erfolgt unter Verantwortung des Wahlvorstands ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
Definition
Wahlhelfer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine vom Wahlvorstand herangezogene wahlberechtigte Person zur Unterstützung einer betrieblichen Wahl. Wahlhelfer wirken bei der organisatorischen Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Stimmen mit. Voraussetzung ist die Wahlberechtigung im Betrieb zum maßgeblichen Wahlzeitpunkt. Die Tätigkeit ist zeitlich auf den Wahlvorgang beschränkt und erfolgt unter Leitung des Wahlvorstands. Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 1 Wahlordnung (WO). Wahlhelfer besitzen keine eigenständige Entscheidungs- oder Leitungsbefugnis im Wahlverfahren. Ein besonderer Kündigungs- oder Mandatsschutz wird durch die Tätigkeit nicht begründet. Der Wahlhelfer ist von Mitgliedern des Wahlvorstands mit eigenständigen Verfahrenskompetenzen abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis dienen Wahlhelfer der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Wahlablaufs.