Wiedereingliederung
In Kürze
Wiedereingliederung bezeichnet die schrittweise Rückkehr arbeitsunfähiger Beschäftigter in die Arbeitstätigkeit. Sie erfolgt während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.
Definition
Wiedereingliederung ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet die stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Wiedereingliederung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung zeitlich oder inhaltlich schrittweise erhöht wird. Voraussetzung ist eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger ärztlich bescheinigter Teilbelastbarkeit. Die Maßnahme setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und des zuständigen Sozialleistungsträgers voraus. Die Ausgestaltung erfolgt anhand eines ärztlich begleiteten Stufenplans mit festgelegter Dauer. Während der Wiedereingliederung besteht regelmäßig kein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Rechtsgrundlage ist § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB V. Ergänzend kann § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB IX, berührt sein. Wiedereingliederung begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur dauerhaften Beschäftigung. Sie ist vom betrieblichen Eingliederungsmanagement abzugrenzen, das ergebnisoffen angelegt ist. Wiedereingliederung besitzt praktische Relevanz für den Übergang von Arbeitsunfähigkeit zur vollen Arbeitsleistung.