Beamte
In Kürze
Beamte sind Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Begriff grenzt diese Statusgruppe klar von Arbeitnehmern ab.
Definition
Beamte sind ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse vom privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie stehen aufgrund förmlicher Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn. Tatbestandlich ist festgelegt, dass Rechte und Pflichten einseitig gesetzlich bestimmt sind und nicht vertraglich ausgehandelt werden. Die Rechtsstellung der Beamte ist durch besondere Treuepflichten, Alimentationsansprüche und eingeschränkte Grundrechtsausübung geprägt. Rechtsgrundlage ist insbesondere das Beamtenstatusgesetz, abgekürzt BeamtStG, ergänzt durch besondere bundes- oder landesrechtliche Regelungen. Beamte unterliegen keinem Kündigungsschutz nach dem Arbeitsrecht, da kein Arbeitsvertrag besteht. Eine gesetzliche Arbeitnehmereigenschaft wird Beamte regelmäßig nicht zuerkannt. Abzugrenzen sind Beamte von Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes mit arbeitsvertraglicher Bindung. In der Praxis bestimmt die Zuordnung als Beamte den Rechtsweg, die Mitbestimmung und die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften.