Betriebskosten
In Kürze
Betriebskosten bezeichnen laufende Kosten aus dem Eigentum oder bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Immobilie. Sie sind im Mietverhältnis regelmäßig auf den Mieter umlagefähig.
Definition
Betriebskosten ist ein arbeitsrechtliches Begriff. Betriebskosten erfassen laufende Aufwendungen, die durch Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück verursacht werden. Betriebskosten liegen vor, wenn Kosten regelmäßig durch Nutzung von Gebäude, Anlagen oder Grundstück entstehen. Die Kosten müssen dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten unmittelbar und fortlaufend zuzurechnen sein. Rechtsgrundlage ist § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Umlage der Betriebskosten auf den Mieter besteht nicht. Betriebskosten sind von einmaligen Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten abzugrenzen. In der Praxis bilden Betriebskosten einen wesentlichen Bestandteil der mietvertraglichen Kostenstruktur.