Günstigkeitsprinzip
In Kürze
Das Günstigkeitsprinzip ordnet bei Normkollisionen die Anwendung der objektiv vorteilhafteren Regelung an. Maßgeblich ist ein sachbezogener Vergleich arbeitsrechtlicher Regelungen für den einzelnen Arbeitnehmer.
Definition
Das Günstigkeitsprinzip ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Lösung von Kollisionen anwendbarer arbeitsrechtlicher Regelungen. Das Günstigkeitsprinzip bestimmt, dass bei gleichzeitiger Anwendbarkeit mehrerer Normen die objektiv günstigere Regelung gilt. Ein Günstigkeitsvergleich liegt vor, wenn kollidierende Regelungen denselben Sachbereich betreffen und nach objektiven Kriterien vergleichbar sind. Rechtsgrundlage für das Günstigkeitsprinzip ist insbesondere § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG). Das Prinzip begründet keinen eigenständigen Anspruch auf bestimmte Arbeitsbedingungen oder Leistungsinhalte einzelner. Vom Günstigkeitsprinzip zu unterscheiden ist die zwingende Normenhierarchie ohne zulässige Abweichung zugunsten Einzelner. In der Praxis steuert der Grundsatz die Auslegung konkurrierender Regelungen in Arbeitsverhältnissen.