Amtsgericht
In Kürze
Das Amtsgericht ist die unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Es entscheidet erstinstanzlich über zahlreiche Zivil-, Straf- und besondere Verfahrensarten.
Definition
Das Amtsgericht ist ein justizielles Instrument der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es dient als Eingangsinstanz für Zivil- und Strafsachen mit gesetzlich zugewiesener sachlicher Zuständigkeit. Eine Zuständigkeit besteht im Zivilrecht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit begrenztem Streitwert sowie bei gesetzlich bestimmten Verfahrensarten. Im Strafrecht umfasst die Zuständigkeit Verfahren mit begrenzter Straferwartung ohne besondere Sicherungsmaßnahmen. Das Amtsgericht nimmt darüber hinaus funktionale Sonderzuständigkeiten in klar abgegrenzten gerichtlichen Aufgabenbereichen wahr. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, abgekürzt GVG, sowie aus der Zivilprozessordnung, abgekürzt ZPO. Das Amtsgericht begründet keine Aussage über die materielle Rechtslage der verhandelten Angelegenheit. Es ist vom Landgericht als übergeordneter Instanz mit weitergehender sachlicher Zuständigkeit abzugrenzen. In der gerichtlichen Praxis fungiert das Amtsgericht als erste Entscheidungsstelle für eine Vielzahl regelmäßig vorkommender Verfahren.